Achtung: EILIGE Fristsache – Gefahr von Subventionsbetrug!
Damit ich die Informationen immer aktuell halten kann, finden Sie für die Rückmeldung Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg hier die entsprechende Information. Sofern sich bis Fristablauf noch Änderungen / Klarstellungen ergeben, werden diese in der Box unten “Aktuell” dargestellt.
Anfrage der IHK:
Es tauchte immer wieder Frage auf, ob bei der Soforthilfe rückwirkend, beginnend ab dem Lockdown, die Liquiditätssituation inklusive März betrachtet werden darf. Die IHKs hatten dieses Thema nochmals an das Wirtschaftsministerium gespiegelt. Leider bewegt sich hier nichts mehr. Siehe hierzu die ausführliche Antwort des WM BaWÜ:
„Gerne stellen wir im Folgenden nochmals dar, wie sich die thematisierten Sachverhalte für die Soforthilfe darstellen.
Wie Sie wissen, war es von Beginn der Krise der entschlossene Wille der Landes- und Bundesregierung, die Betriebe im Land so schnell und effektiv wie möglich zu unterstützen. Die Soforthilfe Corona wurde in diesem Zuge im Frühjahr 2020 als möglichst unbürokratisches Notfallprogramm aufgelegt, um die unmittelbar eingetretenen Auswirkungen der Corona-Pandemie für betroffene Betriebe schnellstmöglich zu lindern und die Existenz von Selbstständigen und kleinen Unternehmen zu sichern, die in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation akute krisenbedingte Liquiditätsengpässe erlitten. Sicherlich unterscheidet sich die Durchführung und Abwicklung eines Notprogramms wie beispielsweise der Soforthilfe deutlich von Förderprogrammen, die den Komfort einer ausgedehnten Entwicklungs- und Testzeit hatten. So mussten im Zeitverlauf auch einige Eckpunkte bei der Soforthilfe nachgeschärft, Unklarheiten beseitigt und Auslegungsfragen geklärt werden.
Dessen ungeachtet sei jedoch betont, dass sich die endgültige Höhe der Soforthilfe immer am tatsächlich vorliegenden Liquiditätsengpass bemisst. Dieser wird auf der Basis des Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Gerade um die Existenz von Selbstständigen und Unternehmen rasch zu sichern und eine möglichst schnelle und unkomplizierte Auszahlung zu ermöglichen, wurden die Soforthilfen auf Basis eines möglichst schlanken Antragsverfahrens gewährt, wobei sich die jeweils ausgezahlten Hilfen in ihrer Höhe an prognostizierten betrieblichen Kennzahlen orientierten. Im Gegenzug war jedoch von Beginn an auch vorgesehen und kommuniziert, dass nachträglich sichergestellt werden muss, dass die Anspruchsberechtigung bei Vergleich der tatsächlichen mit der prognostizierten Situation im vollen Umfang bestand, was entlang der bestehenden Regelungen zu prüfen ist.
Dabei sei an dieser Stelle ergänzt, dass mit der Soforthilfe ausschließlich Corona-bedingte Liquiditätsengpässe ausgeglichen werden können. Unternehmen und Selbstständige, die bereits vor der Krise in Schieflage geraten waren, haben keinen Anspruch auf die Unterstützungsleistung. Nicht zuletzt aus diesem Grund war bei Antragstellung unter anderem eine Erklärung abzugeben, dass vorliegende Liquiditätsengpässe erst nach dem 11. März 2020 entstanden sind (unter anderem so die angesprochenen Eckpunkte des BMWi für die Soforthilfe vom 23. März 2020 (vergleichbar außerdem Antragsformular und weitere Bestimmungen): „Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.“, woraus sich jedoch kein unmittelbarer Rückschluss auf die Definition des Liquiditätsengpasses ergibt, so beispielsweise Kurzfakten des BMWi: „Das Soforthilfeprogramms des Bundes unterstützt entsprechend den am 23. März 2020 beschlossenen Eckpunkten kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe durch einen Zuschuss bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate.“)
Schließlich sei betont, dass dem Wirtschaftsministerium bewusst ist, dass ein Notfallprogramm wie die Soforthilfe, das in nur wenigen Tagen in einem Kraftakt aufgelegt wurde, zweifelsfrei bestimmte Unzulänglichkeiten aufweist. In zahlreichen Bund-Länder-Abstimmungsrunden wurde in diesem Zuge unter anderem ausführlich diskutiert, inwiefern nachträgliche Flexibilisierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Betrachtungszeitraums, wie sie bei den Ergänzungs- und Folgeprogrammen zur Soforthilfe vorliegen, bestehen. Ergebnis war schließlich, dass in der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe ein Betrachtungszeitraum „in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“ vorgesehen ist, weshalb eine nachträgliche, alternative Handhabung im Sinne einer Vorverlegung oder auch Verkürzung des Zeitraums nicht erfolgen kann.“
Die Rückmeldefrist bis 19. Dezember 2021 sollten Sie bitte sehr Ernst nehmen. Hierbei handelt es laut Angaben aus dem Wirtschaftsministerium BaWü um eine Vorgabe der Finanzverwaltung. Es kann allenfalls sein, dass der Termin noch um wenige Wochen verschoben wird (höchstens 2 bis 3).
Aktuell bleibt es jedoch bei der Frist 19.12.2021!
telefonische Erreichbarkeit / Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr, weitere Termine nach Vereinbarung