Steuerkanzlei Brand · Heidenheim an der Brenz
Hohes Einkommen, Abfindung, Betriebsverkauf oder ein außergewöhnlich gutes Jahr? Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ziehen Sie bis zu 50 % einer geplanten Anschaffung schon heute vom Gewinn ab – drei Jahre bevor Sie kaufen. Rechnen Sie hier durch, wie der Hebel bei Ihnen aussieht.

Der IAB in 90 Sekunden
Der Staat lässt Sie einen Teil der Steuer auf den diesjährigen Gewinn zurückstellen – wenn Sie im Gegenzug innerhalb von drei Jahren investieren. Mehr steckt im Kern nicht dahinter.
Sie mindern den Gewinn außerbilanziell um bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten. Es fließt kein Geld ab, die Einkünfte sinken trotzdem.
Die Jahressteuer wird neu festgesetzt. Was Sie über Lohnsteuer oder Vorauszahlungen bereits geleistet haben, kommt aufs Konto.
Die Erstattung deckt einen großen Teil des Eigenkapitals für die Investition. Der Rest kommt aus der Finanzierung – und die Anlage bedient sich selbst.

Der Ablauf
Fünf Schritte über gut drei Jahre. Der erste kostet Sie eine Entscheidung, der zweite zwanzig Minuten.
Sie sehen die Steuerlast auf ein gutes Jahr zulaufen und suchen gezielt nach einer Investition, die wirtschaftlich für sich steht. Wir prüfen mit Ihnen Angebot, Finanzierung und Steuereffekt. Eine Gewerbeanmeldung braucht es in dieser Phase noch nicht.
Wer bisher nur Gehalt oder freiberufliche Einkünfte hat, meldet ein Einzelunternehmen an – Gebühr rund 25 Euro, Aufwand etwa zwanzig Minuten. Auch eine GbR mit dem Ehepartner genügt. Nach der Rechtsprechung reichen bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für die Betriebseröffnung.
Der IAB wird in der Anlage EÜR beziehungsweise G erfasst. Es entstehen negative Einkünfte, die nach § 2 Abs. 3 EStG mit allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das Finanzamt setzt die Steuer neu fest und erstattet die Differenz.
Die Erstattung dient als Eigenkapital, den Rest finanziert in der Regel die Bank. Bei der Anschaffung wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst und zugleich von den Anschaffungskosten abgezogen – in der Summe ergebnisneutral.
Im Anschaffungsjahr kommen bis zu 40 % Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG hinzu, danach läuft die reguläre Abschreibung. Das Wirtschaftsgut erwirtschaftet Erträge, aus denen die Annuität bedient wird. Nach Ablauf der Finanzierung gehört Ihnen ein abbezahlter Sachwert.
Geeignete Wirtschaftsgüter
Begünstigt ist bewegliches, abnutzbares Anlagevermögen – selbst betrieben oder vermietet. Jede Klasse bringt eigene Nutzungsdauern, Ertragsprofile und Fallstricke mit. Ein Klick auf eine Kachel übernimmt die typischen Werte in den Rechner; dort lässt sich die Klasse jederzeit auch direkt wechseln.

Interaktiver Rechner
Drei Regler genügen für ein belastbares Bild. Alles Weitere steckt im Profi-Modus – und rechnet mit der amtlichen Tarifformel des § 32a EStG für 2026, nicht mit einem pauschalen Steuersatz.
Assetklasse wählen – setzt Nutzungsdauer, Ertragsmarge und Finanzierung
Ihre Eckdaten
Einkommensteuer nach der amtlichen Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensteuersatz ab 69.879 €, Reichensteuer ab 277.826 €. Bei Zusammenveranlagung nach dem Splittingverfahren des § 32a Abs. 5 EStG. Der Solidaritätszuschlag wird mit Freigrenze (20.350 € Einkommensteuer im Grundtarif) und Milderungszone von 11,9 % berechnet, nicht pauschal mit 5,5 %.
Abschreibung: lineare AfA von den nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG geminderten Anschaffungskosten, dazu die Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr. Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums wird der Restwert nach § 7a Abs. 9 EStG auf die Restnutzungsdauer verteilt – die Jahresbeträge steigen ab dem sechsten Jahr also wieder an.
Gewerbesteuer mit Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG), Messzahl 3,5 % und Anrechnung nach § 35 EStG mit dem Faktor 4,0.
Nicht berücksichtigt: Umsatzsteuer, gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Zinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG, Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt, Verlustabzug nach § 10d EStG in andere Jahre, Degradation und Inflation, Restwerterlöse nach Ablauf der Nutzungsdauer.
| Sachverhalt | Fundstelle |
|---|---|
| Abzugsbetrag bis 50 %, Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb, Gewinngrenze 200.000 € | § 7g Abs. 1 EStG |
| Hinzurechnung im Anschaffungsjahr, Minderung der Anschaffungskosten | § 7g Abs. 2 EStG |
| Investitionsfrist drei Jahre, Rückgängigmachung | § 7g Abs. 3 EStG |
| Nutzung zu mindestens 90 % betrieblich oder vermietet | § 7g Abs. 4 EStG |
| Sonderabschreibung bis 40 %, verteilbar auf fünf Jahre | § 7g Abs. 5 und 6 EStG |
| Absetzung nach Restwert und Restnutzungsdauer | § 7a Abs. 9 EStG |
| Verzinsung 0,15 % je Monat, also 1,8 % jährlich | § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1a AO |
| Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten | § 2 Abs. 3 EStG |
| Verlustrücktrag und Verlustvortrag | § 10d EStG |
| Verluste aus Steuerstundungsmodellen | § 15b EStG |
| Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen | § 3 Nr. 72 EStG |
| Einkommensteuertarif und Splittingverfahren | § 32a Abs. 1 und 5 EStG |
| Gewerbesteuerfreibetrag, Messzahl, Anrechnung | §§ 11 GewStG, 35 EStG |
Wir schicken Ihnen die vollständige Auswertung zu: Erstattung, Abschreibungsverlauf, Cashflow und die Punkte, die wir uns in Ihrem Fall genauer ansehen würden. Kein Newsletter, keine Weitergabe.
Ehrlich beraten
Der IAB ist kein Selbstläufer. Wer die Bedingungen kennt, spart sich die teure Rückabwicklung.
| Voraussetzung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Gewinngrenze 200.000 € | Der Gewinn des investierenden Betriebs darf im Bildungsjahr 200.000 € nicht überschreiten. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen – das hat der BFH zulasten der Steuerpflichtigen entschieden. Ihr übriges Einkommen zählt für diese Grenze nicht mit. |
| Begünstigtes Wirtschaftsgut | Beweglich, abnutzbar, Anlagevermögen. Maschinen, Fahrzeuge, Hardware, technische Anlagen – auch gebraucht. Keine Gebäude, keine reinen Nutzungsrechte, kein Umlaufvermögen. |
| Nutzung ab 90 % | Im Anschaffungsjahr und im gesamten Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet (§ 7g Abs. 4 EStG). Die Vermietung ist seit 2020 ausdrücklich gleichgestellt – das eröffnet Betreibermodelle. |
| Investitionsfrist | Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach dem Bildungsjahr. Wir überwachen diese Frist im Mandat. |
Abgrenzung
Der wichtigste Satz zuerst: Der Investitionsabzugsbetrag ist kein allgemeiner Investitionsabzug für Kapitalanlagen. Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – neu oder gebraucht. Alles, was Sie nicht anfassen und abschreiben können, fällt heraus.
Nicht beweglich – und Grund und Boden ist ohnehin nicht abnutzbar. Betriebsvorrichtungen im Gebäude können dagegen begünstigt sein; das ist eine Abgrenzungsfrage im Einzelfall.
Kein Anlagevermögen im Sinne des § 7g EStG, sondern Kapitalvermögen. Auch eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihrerseits investiert, hilft dem Anleger nicht – begünstigt ist die Investition im eigenen Betrieb.
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software nicht unter § 7g EStG fallen. Ausnahme sind Trivialprogramme, die als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden.
Beim Tiny House ist die Gebäudequalifikation der kritische Punkt: Sobald es dauerhaft ortsfest steht, ist es kein bewegliches Wirtschaftsgut mehr.
Der kritische Prüfpunkt
Sie müssen Eigentümer eines individualisierbaren Wirtschaftsguts werden. Nicht Miteigentümer an einem Pool, nicht wirtschaftlich Beteiligter an einem Renditeversprechen, nicht Gläubiger einer Rendite. Genau an dieser Stelle brechen Angebote auseinander, die auf dem Papier nach § 7g EStG aussehen.
Hat Ihr Wirtschaftsgut eine Seriennummer, einen Standort, ein Typenschild? Können Sie im Streitfall zeigen, welcher Container, welcher Speicher, welche Maschine Ihnen gehört?
Zahlen Sie einen Kaufpreis für eine Sache – oder zahlen Sie in ein Programm ein, das Ihnen eine Ausschüttung verspricht? Die zweite Variante trägt keinen Abzugsbetrag.
Übergabeprotokoll, Eigentumsvorbehalt, Eintrag im Anlagenverzeichnis Ihres Betriebs. Ohne saubere Zuordnung fehlt der Nachweis für die Betriebsvermögenseigenschaft.
Die Vermietung ist ausdrücklich begünstigt. Der Vertrag muss aber ein echter Miet- oder Pachtvertrag über Ihre Sache sein – keine Gewinnbeteiligung im Mantel eines Mietvertrags.
Wird der Betreiber insolvent, steht das Wirtschaftsgut irgendwo und erwirtschaftet nichts. Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 4 EStG läuft trotzdem weiter.
Liegt der Kaufpreis deutlich über dem, was das Gerät am Markt kostet, ist der Steuervorteil bereits im Aufschlag verrechnet – und im Zweifel steht die Angemessenheit zur Diskussion.
Typische Ausgangslagen
Der Investitionsabzugsbetrag ist kein Branchenthema. Er wirkt überall dort, wo in einem Jahr ungewöhnlich viel Steuer anfällt – unabhängig davon, ob Sie eine Praxis führen, einen Handwerksbetrieb oder gar kein Unternehmen. Entscheidend ist allein Ihr Grenzsteuersatz im betreffenden Jahr.
Ab rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen greift der Spitzensteuersatz, ab 277.826 € die Reichensteuer. Mit Solidaritätszuschlag bringt jeder Euro Abzugsbetrag dann 44 bis 47 Cent Liquidität. Je höher der Satz im Bildungsjahr und je niedriger in den Jahren der Nachversteuerung, desto mehr bleibt am Ende tatsächlich hängen.
Eine Abfindung wird zwar nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, treibt aber das übrige Einkommen des Jahres in die Höhe. Der Abzugsbetrag senkt die laufenden Einkünfte – und damit die Basis, auf der die Fünftelregelung rechnet. Seit 2025 wird die Ermäßigung ohnehin erst in der Veranlagung berücksichtigt, nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Genau dort setzt die Gestaltung an.
Wer seinen Betrieb verkauft, versteuert den Veräußerungsgewinn ermäßigt – der Satz nach § 34 Abs. 3 EStG bemisst sich aber am durchschnittlichen Steuersatz des gesamten Jahres. Senken Sie die laufenden Einkünfte, sinkt auch dieser Durchschnitt. Der Abzugsbetrag wird dann in einem anderen Betrieb gebildet, etwa einem neu eröffneten – im aufgegebenen Betrieb geht es nicht, weil dort keine Investition mehr folgt.
Ein Spitzenjahr kostet überproportional viel Steuer, ein schwaches Jahr lässt den Grundfreibetrag verfallen. Der Abzugsbetrag trägt den Gipfel ab und verlagert die Wirkung in flachere Jahre. Bei Projektgeschäft, Boni, Nachzahlungen oder unregelmäßigen Honoraren ist das über mehrere Jahre der größte Hebel – größer als die Ersparnis im Einzeljahr.

Häufige Fragen
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gedeckelt auf 200.000 € je Betrieb. Der Höchstbetrag gilt für die Summe aller in den letzten drei Wirtschaftsjahren gebildeten und noch nicht hinzugerechneten Beträge.
Nein. Maßgeblich ist der Gewinn des Betriebs, in dem der Abzugsbetrag gebildet wird. Ihr Gehalt, Ihr Praxisgewinn oder Mieteinkünfte spielen für diese Grenze keine Rolle – wohl aber für die Höhe der Erstattung, weil sie Ihren Grenzsteuersatz bestimmen.
Ja, sofern Sie einen Betrieb eröffnen. Die negativen Einkünfte aus dem neuen Gewerbebetrieb werden nach § 2 Abs. 3 EStG mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet, also auch mit Arbeitslohn. Voraussetzung ist eine echte unternehmerische Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht – eine reine Steuerhülle trägt nicht.
Dann wird der übersteigende Teil nicht sofort wirksam. Er geht aber nicht verloren, sondern wird nach § 10d EStG ins Vorjahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen. Der Effekt tritt dadurch nur zeitversetzt ein.
1,8 % pro Jahr, also 0,15 % je vollem Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Bildungsjahres. Der früher geltende Satz von 6 % ist überholt – das Bundesverfassungsgericht hat ihn mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) für Zeiträume ab 2014 verworfen. Beachten Sie: Nachzahlungszinsen sind nach § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.
Ja, das ist der Regelfall. Die Sonderabschreibung von bis zu 40 % bemisst sich nach den bereits um den IAB geminderten Anschaffungskosten – sie wirkt also nicht doppelt auf dieselbe Basis. Zusammen sind im Anschaffungsjahr rechnerisch rund 70 % der Investitionskosten als Aufwand angesetzt.
Nein. Seit 2020 ist die Vermietung ausdrücklich begünstigt (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie können eine Anlage verpachten oder die technische Betriebsführung an einen Dienstleister vergeben. Entscheidend bleibt die Grenze von 90 % betrieblicher Nutzung oder Vermietung.
Wenn noch kein Betrieb besteht: ja, aber der Aufwand ist überschaubar. Für ein Einzelunternehmen genügt die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt, in vielen Kommunen online, Gebühr rund 25 Euro. Kein Handelsregister, kein Notar. Für eine GbR mit dem Ehepartner reicht ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Die Buchführung läuft als Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Ja, und dort oft besonders wirksam. Abfindungen und Veräußerungsgewinne werden zwar nach § 34 EStG ermäßigt besteuert, die Ermäßigung bemisst sich aber am übrigen Einkommen des Jahres. Senkt der Abzugsbetrag die laufenden Einkünfte, sinkt auch die Bemessungsgrundlage der Ermäßigung. Zwei Einschränkungen: Im aufgegebenen Betrieb selbst lässt sich kein Abzugsbetrag mehr bilden, weil dort keine Investition folgt – er gehört in einen anderen oder neu eröffneten Betrieb. Und rutschen die laufenden Einkünfte durch den Abzug ins Negative, greift § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG mit einer eigenen Berechnungsweise. Die Höhe des Abzugsbetrags gehört in solchen Jahren durchgerechnet.
Nein. Der Rechner arbeitet mit der amtlichen Tarifformel des § 32a EStG für 2026 und typisierten Annahmen zu Ertrag und Finanzierung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls – insbesondere nicht zu Gewinngrenze, Nutzungsvoraussetzung und Investitionsabsicht.
Zusammenarbeit
Wir klären Rechtsform und Betriebszuordnung, prüfen das Projekt auf steuerliche Belastbarkeit und dokumentieren die Investitionsabsicht prüfungsfest. Der Einstieg ist ein 30-Minuten-Gespräch zu Ihrer konkreten Frage.
Bildung des Abzugsbetrags in Anlage EÜR und G, Abstimmung mit den übrigen Einkünften, Optimierung des Erstattungsbetrags – auf Wunsch rückwirkend für noch offene Jahre.
Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und Überwachung der Dreijahresfrist bis zur tatsächlichen Anschaffung – inklusive Abstimmung mit Bank und Anbieter.
Der Rechner zeigt die Größenordnung. Ob Gewinngrenze, Nutzungsvoraussetzung und Investitionsabsicht in Ihrem Fall halten – und ob sich die Investition auch ohne den Steuereffekt rechnet – klären wir im Gespräch. 30 Minuten, konkrete Frage, klare Antwort.
Freie Termine direkt im Kalender – ohne Rückfrage, ohne Warteschleife.
Der IAB-Rechner ist ein unverbindliches Informationsangebot der Steuerkanzlei Brand, Paul-Hartmann-Str. 61, 89522 Heidenheim an der Brenz. Er bildet typisierte Standardfälle ab und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.
© 2026 Steuerkanzlei Brand · Heiko Brand, Steuerberater. Rechenmodell, Texte, Gestaltung und Programmierung sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2, 69a UrhG). Kennung IAB-7G-SKB-2026-A.
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