Photovoltaik-Anlage

Fotovoltaik-Anlage / PV-Anlage | PV-Anlage und Steuerberater | PV-Anlage und Abfindungen

Was Sie wissen müssen ...

Photovoltaik und die Steuer

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen Sie laufend nachhaltig Stromeinnahmen, wenn Sie diese ins öffentliche Netz einspeisen und hierfür eine Vergütung vom Energieversorgungsunternehmen erhalten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert jedem Anlagenbetreiber, der Strom in die öffentlichen Netze einspeist, über 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde (Vergütungssatz). Dieser Festpreis wird auch dann gezahlt, wenn der Strom teilweise für eigene Zwecke verbraucht wird.
Speist der Anlagenbetreiber zumindest einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz ein, wird er dadurch zum Unternehmer.

 Aus steuerrechtlicher Sicht muss er dabei vier Konsequenzen beachten:

  • Sie werden als Unternehmer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingestuft.
  • Sie erzielen gewerbliche Einkünfte.
  • Möglicherweise entsteht Grunderwerbsteuer.
  • Gegebenenfalls können Sie eine Investitionszulage für den Einbau beantragen.

Damit sind Sie gewerblich tätig, selbst wenn die meisten Gemeinden/Städte wegen des hohen Gewerbesteuerfreibetrages auf eine Gewerbeanmeldung verzichten.

Aufgrund Ihrer gewerblichen Betätigung haben Sie dem Finanzamt Ihre Tätigkeit als Stromerzeuger, und jährlich Ihre Gewinne bzw. Verluste mitzuteilen. Dies erfolgt durch Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG), eines Anlagen-/Abschreibungsverzeichnisses und der entsprechenden betrieblichen Steuererklärungen.

In den meisten Fällen eröffnet Ihnen die gewerbliche Betätigung nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z.B. Zinsen) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen an Sie zurückerstattet werden.

Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen erhalten PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt zurückerstattet, jedoch nur, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. 

Um die Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf vom Finanzamt erstattet zu bekommen, ist die Abgabe von  Umsatzsteuervoranmeldungen über das sogenannte ELSTER-Verfahren notwendig. Die erste Umsatzsteuervoranmeldung können Sie erst abgeben, wenn Ihnen das Finanzamt eine für Umsatzsteuer freigeschaltete Steuernummer zugeteilt hat. Bei den meisten Finanzämtern bekommen Sie eine völlig neue Steuernummer zugeteilt.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Mit uns können Sie rechnen ...

Leistungen für Photovoltaikanlagen-Betreiber

Gestalten Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage die für Sie steuerlich günstigste Lösung.

Bundesweit werden Betreiber von uns beraten. Wir sind in diesem Spezialgebiet sehr erfahren und beraten Sie gerne vor der Anschaffung oder bei der Korrespondenz mit Ihrem Finanzamt (Jahressteuererklärungen, Gewinnermittlung, usw.).

Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch unser Merkblatt als vertiefende Information oder für die Erstellung der Jahressteuererklärungen unseren standardisierten Fragebogen zu.

Egal, ob Sie eine kleine Photovoltaikanlage auf Ihrem Wohnhaus betreiben, oder ob Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine große Freiflächenanlage im Megawattbereich benötigen, wir können Sie bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen rund um Photovoltaikanlagen unterstützen.

Wir betreuen Mandanten aus allen Bundesländern und auch ausländische Investoren, die in deutsche Dach- und Freiflächenanlagen investieren.

Unsere Mandanten betreiben Kleinstanlagen von 3 kWp bis zu großen Freiflächenanlagen im Megawattbereich mit Anschaffungskosten im Einzelfall von mehr als 20 Mio. EUR. Wir betreuen PV-Mandanten in den Rechtsformen Einzelfirma, GbR, GmbH, GmbH & Co. KG und AG. Dabei handelt es sich neben Anlagenbetreibern um Solarteure, Projektgesellschaften, Buchautoren, Betreiber von Gemeindefreiflächenanlagen, Elektroinstallationsbetriebe, Anlagenvermittler, Gutachter für PV-Anlagen, Solarfonds und PV-Ingenieure.

Unser PV-Steuerpaket beinhaltet

  • die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
  • ein Anlage-/Abschreibungsverzeichnis, sowie
  • die betrieblichen Steuererklärungen und auch
  • die Anlagen, die aufgrund der PV-Anlage zusätzlich der privaten Einkommensteuererklärung beizufügen sind.

Fordern Sie gerne ein unverbindliches Angebot an. Hierzu übersenden wir Ihnen gerne für die hierfür benötigten Eckdaten unseren Fragebogen zu.

Antworten von Steuerberater Brand

Fragen Photovoltaik-Anlage

Häufig gestellte Fragen:

  • Welche Aufwendungen kann man absetzen?
  • Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaikanlage anschaffe?
  • Welche Sonderabschreibungen sind bei einer Photovoltaikanlage möglich?
  • Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
  • Welche Rechtsform ist für mich die richtige?
  • Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage?

Welche Aufwendungen kann man bei der Photovoltaik-Anlage absetzen?

Als Betriebseinnahmen sind neben den Stromeinnahmen, die vom Energieversorgungsunternehmen zugeflossene Umsatzsteuer und auch Rückerstattungen des Finanzamts anzusetzen.

Folgende Aufwendungen können bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, u. a. gewinn- und einkommensmindernd bei einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe angesetzt werden, soweit diese Aufwendungen durch das Betreiben der Photovoltaikanlage veranlasst sind.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll lediglich einen Überblick über mögliche Kosten und deren Absetzbarkeit geben.

  • Abschreibung Computer,
  • Abschreibung der Anlage,
  • Bürobedarf,
  • Bewirtungskosten
  • Dachmiete,
  • Darlehenszinsen, Disagio/Damnum,
  • Fachliteratur,
  • Fahrtkosten,
  • Flächenpacht,
  • Gebühren für Darlehensabschluss,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Internetkosten,
  • Kilometerpauschalen,
  • Messeeintrittsgelder,
  • Nebenkosten des Geldverkehrs,
  • Portokosten,
  • Rechtsberatungskosten,
  • Reinigungskosten,
  • Reisekosten allgemein,
  • Reparaturkosten,
  • Seminarkosten,
  • Sonderabschreibung,
  • Steuerberatungskosten,
  • Telefonkosten,
  • Umsatzsteuerzahlungen an Finanzamt,
  • Umsatzsteuernachzahlung Vorjahr,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Versicherungen,
  • Vorsteuern,
  • Werkzeuge, Kleingeräte
  • Zinsen Geschäftskonto

Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaik-Anlage anschaffe?

Neue Photovoltaikanlagenbetreiber stehen oft vor dem Problem, welche steuerlichen Dinge nun in welcher Reihenfolge zu tun sind. Daher hier eine kurze To-Do-Liste in chronologischer Reihenfolge, die für Photovoltaikanlagenbetreiber gelten, die vor der Photovoltaikanlage noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt haben:

  1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt telefonisch anfordern, persönlich abholen oder von der Homepage des zuständigen Finanzamts downloaden.
  2. Da es für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. GbR) und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Fragebögen gibt, ist zu beachten, dass der richtige Fragebogen für die entsprechende Rechtsform des Unternehmens ausgefüllt wird.
  3. Im Fragebogen sind neben persönlichen Angaben (Adresse, Bankverbindung für Erstattungen usw.) Angaben zum Unternehmen (z. B. Betrieb einer Photovoltaikanlage) und diverse steuerrelevante Angaben zu machen. Insbesondere die Angaben zur Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG sollten sorgfältig bedacht und ausgefüllt werden, damit sich der PV-Anlagenbetreiber die an den Solarteur bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann.
  4. Um den Vorsteuerbetrag vom Finanzamt zurückzubekommen, muss der PV-Anlagenbetreiber unbedingt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, auch wenn seine Stromeinnahmen die maßgebliche Jahresumsatzgrenze von 22.000 EUR unterschreiten.
  5. Nach Einreichung des Fragebogens erhält der PV-Anlagenbetreiber eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Die meisten Finanzämter erteilen eine völlig neue Steuernummer, einige Finanzämter schalten bereits vorhandene ESt-Steuernummern für Umsatzsteuer frei.
  6. Sobald die Steuernummer vorliegt, ist diese dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) mitzuteilen, damit das EVU die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Nettostromerträgen an den PV-Anlagenbetreiber bezahlt.
  7. Nach Ablauf des Monats in dem die Photovoltaikanlage bezahlt wurde, sollte der PV-Anlagenbetreiber mit der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) beginnen.
  8. Die Abgabe der UStVAs erfolgt elektronisch mit Hilfe des Elster-Programms der Finanzverwaltung (www.elster.de). Das Elster-Online-Portal ermöglicht es allen Steuerbürgern, die Umsatzsteuer-Voranmeldung online im Internet auszufüllen und abzugeben.
  9. Im Monat des Betriebsbeginns erzielen PV-Anlagenbetreiber regelmäßig noch keine Stromerträge und haben daher nur die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf einzutragen und zu übermitteln.
  10. Da es sich in der Regel um größere Erstattungsbeträge handelt, ist es ratsam, dem Finanzamt eine Kopie der Rechnung der Photovoltaikanlage unter Angabe der Steuernummer einzureichen, weil das Finanzamt größere Erstattungen nur gegen Nachweis ausbezahlt.
  11. In den Folgemonaten sind in den monatlich einzureichenden UStVAs die Stromeinnahmen (sofern solche zugeflossen sind) und ggfls. weitere Vorsteuern beim Finanzamt anzumelden. Die UStVAs sind im Jahr des Betriebsbeginns und im Folgejahr monatlich einzureichen.
  12. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat einzureichen. Es kann jedoch eine sog. Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden, dann sind die UStVAs jeweils erst einen Monat später fällig.
  13. Nach Ablauf der Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu bieten wir Ihnen gerne unserer fachkompetente Unterstützung an – sprechen Sie uns einfach zu unserem PV-Steuerpaket an.

Sonderabschreibung bei einer Photovoltaik-Anlage?

Neben der linearen oder degressiven Abschreibung können Photovoltaikanlagenbetreiber nach § 7g EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Inbetriebnahme und den vier Folgejahren in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, diese werden jedoch regelmäßig von PV-Anlagenbetreibern erfüllt. Werden Sonderabschreibungen in den ersten fünf Jahren geltend gemacht, so vermindert sich die lineare oder degressive Abschreibung in den Folgejahren, da insgesamt nicht mehr als 100 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben werden dürfen.

Die Sonderabschreibung eignet sich damit hervorragend, um individuelle Einkommenssituationen steuerlich zu optimieren. So können beispielsweise durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen Einkommensspitzen mit entsprechend hoher Belastung gekappt werden, oder unerwünschte Nebeneffekte neutralisiert werden. So z. B. sofern die Umsatzsteuererstattung aus dem Anlagenkauf erst im Folgejahr erfolgt. Dies ist häufig der Fall, wenn eine PV-Anlage gegen Jahresende erworben wird. Dann würde die Umsatzsteuerzahlung an den Solarteur (= Betriebsausgabe) ins alte Jahr fallen und die Rückerstattung der Umsatzsteuer (= Betriebseinnahme) ins neue Jahr. Letzteres kann dann zu unerwünschten Gewinnen und Steuernachzahlungen führen, die sich gut mit der Sonderabschreibung vermeiden lassen.

Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik-Anlage?

Neben der Sonderabschreibung kann im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage unter gewissen Voraussetzungen auch noch der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der IAB darf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage betragen. Zu beachten sind hier jedoch die Voraussetzungen bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, insbesondere ist regelmäßig eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage im Jahr vor der Anschaffung notwendig.

In Kombination von degressiver Abschreibung mit der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 59,5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Photovoltaik-Anlage - welche Rechtsform ist für mich die richtige?

Grundsätzlich stehen Betreibern von Photovoltaikanlagen sämtliche Rechtsformen offen, dennoch werden mit Abstand die meisten Photovoltaikanlagen in der Rechtsform “Einzelunternehmen” oder als “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (GbR) betrieben. Andere Gesellschaftsformen sind häufig mit enormen Gründungskosten (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) verbunden, verursachen hohe Nachfolgeberatungskosten (z. B. Ltd.) oder hohe laufende Kosten, weil Buchführungs- und Bilanzierungspflicht aufgrund der Rechtsform besteht. Daher wird sich auch die neue Rechtsform der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini-GmbH im Photovoltaikbereich nicht durchsetzen können.

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage?

Der Betrieb einer PV-Anlage ermöglicht sehr häufig nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. Zinsen, Fahrtkosten, Bürobedarf, Tel. usw.) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften (z. B. Lohneinkünften) dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen zurückerstattet werden.

Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen können sich PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, jedoch nur dann, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Gerne helfen wir Ihnen bei den wichtigen Entscheidungen – von Beginn an. Sei es beim Ausfüllen des “Fragebogens zur steuerlichen Erfassung” sowie bei der laufenden späteren Besteuerung.

“Wer im laufenden Jahr eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält, sollte unbedingt die Investition in eine Photovoltaikanlage ins Auge fassen, da oft enorme Steuerersparnisse möglich sind”

Heiko Brand, Steuerberater

Steuern aktiv gestalten ...

Photovoltaik-Anlage und Abfindungen

Durch kluge Gestaltung können wir die Abgabenlast bei einer Abfindung positiv beeinflussen.

Eine Photovoltaik-Investition kann ein Baustein sein, um die Steuerlast zu senken. Hierfür ist es erforderlich, das im Vorfeld mit spitzen Bleistift verschiedene Modelle berechnet werden.

Nicht selten beteiligt sich so der Staat indirekt an der Anschaffung und Sie tun für sich und andere etwas gutes durch grünen Strom.  

Bundesweit werden Betreiber von uns beraten. Wir sind in diesem Spezialgebiet sehr erfahren und beraten Sie gerne vor der Anschaffung oder bei der Korrespondenz mit Ihrem Finanzamt (Jahressteuererklärungen, Gewinnermittlung, usw.).

Gerne unterstützen wir Sie im Vorfeld bei den steuerlichen Fragestellungen wie folgt:

Unsere Leistung in diesem Bereich umfasst folgendes:

  1. Erstellung einer Einkommensvorausplanung einschl. Abfindung (ohne Beeinflussung durch PV-Verluste).
  2. Drei Alternativberechnungen mit Berücksichtigung verschiedener Verluste z. B. durch Investition in eine Photovoltaikanlage.
  3. Findung der optimalen Einkommensminderung um die Fünftelregelung bestmöglich auszunutzen, bzw. um die optimale Steuerminderung zu erreichen.
  4. Erläuterungen zu den drei Alternativberechnungen.
  5. Berechnung, in welcher Höhe in PV investiert werden muß, um das steuerliche Optimum zu erreichen.

Interessiert? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Montag bis Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr, weitere Termine nach Vereinbarung