Steuerkanzlei Brand · Heidenheim an der Brenz
Gewinne, die Sie nicht privat brauchen, verlieren auf dem Weg ins Privatvermögen sofort gut ein Viertel. In der Holding bleiben sie fast vollständig erhalten. Der Haken: Wer die Struktur erst kurz vor dem Verkauf aufsetzt, kauft sich sieben Jahre Bindung ein – und zahlt am Ende mehr. Rechnen Sie beides durch.

In 90 Sekunden
Die Holding ist keine Steuersparmaschine, sondern eine Verschiebung. Sie ändert nicht, ob Sie Steuer zahlen, sondern wann – und wie viel Kapital in der Zwischenzeit für Sie arbeitet.
Schüttet die operative GmbH an die Holding aus, bleiben die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz. Nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG) und tragen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Voraussetzung: mindestens 15 % Beteiligung.
Jeder Euro, der direkt an Sie ausgeschüttet wird, kostet 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 EStG). Das Geld fehlt dauerhaft in der Wiederanlage. Genau daraus entsteht der Vorsprung – und nur daraus.
Was Sie privat verbrauchen, kostet in beiden Wegen dieselbe Steuer. Die Holding schiebt sie nur nach hinten. Wer seinen gesamten Gewinn zum Leben braucht, hat von der Struktur rechnerisch nichts – außer Kosten.

Ablauf
Der Aufbau dauert Wochen. Die Bindung dauert Jahre. Beides gehört zusammen betrachtet.
Woche 1 bis 3
Neugründung mit Holding von Anfang an oder nachträgliche Einbringung? Diese eine Frage entscheidet über die Sperrfrist. Dazu: Beteiligungsquote, Betriebsaufspaltung, Immobilien, Gesellschaftervereinbarungen.
Woche 3 bis 8
Gründung der Holding, notarieller Anteilstausch nach § 21 UmwStG, Antrag auf Buchwertansatz, Handelsregister, Anpassung von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführeranstellung. Steuerlicher Rückbezug ist beim Anteilstausch nicht möglich – der Zeitpunkt zählt taggenau.
Jährlich bis 31. Mai
Sieben Jahre lang ist jährlich nachzuweisen, dass die Anteile noch gehalten werden (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Bleibt der Nachweis aus, gilt die Sperrfrist als verletzt – ohne dass irgendetwas verkauft wurde. Das ist der häufigste vermeidbare Totalschaden.
Ab Jahr 8
Die Sperrfrist ist abgelaufen. Ein Verkauf der operativen Gesellschaft aus der Holding heraus ist nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei – ohne Mindestquote, ohne Haltefrist.
Fallgruppen
Ob sich die Holding rechnet, hängt weniger am Gewinn als an der Beteiligungsquote und am Zeitpunkt. Ein Klick setzt die Werte im Rechner.
Interaktiver Rechner
Vier Regler genügen. Der Rechner vergleicht über die Jahre, was am Ende im Privatvermögen ankommt – nach Schlussausschüttung, nach Kosten, nach Sperrfrist. Die Absenkung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG bis 2032 ist Jahr für Jahr eingerechnet.
Fallgruppe wählen – setzt Beteiligungsquote, Gewinn, Zeitraum und Exit
Ihre Eckdaten
Körperschaftsteuer als Zeitreihe. Der Rechner setzt für jedes Jahr den Satz an, der nach § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) gilt: 15 % bis zum Veranlagungszeitraum 2027, dann 14 %, 13 %, 12 %, 11 % und ab 2032 10 %. Zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, für Körperschaften ohne Freigrenze.
Gewerbesteuer mit Messzahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) und dem eingestellten Hebesatz. Der Freibetrag von 24.500 € gilt für Kapitalgesellschaften nicht.
Zufluss in die Holding. Ab 15 % Beteiligung: 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG), gewerbesteuerlich gekürzt nach § 9 Nr. 2a GewStG. Zwischen 10 % und 15 %: körperschaftsteuerlich weiterhin nur 5 %, gewerbesteuerlich aber volle Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Unter 10 %: volle Belastung nach § 8b Abs. 4 KStG.
Zufluss ins Privatvermögen mit Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Bei Kirchensteuerpflicht wird die Minderung nach § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG angewendet, also der Satz von 25 % auf 1/(4+k) reduziert.
Anlage. Ausschüttungen und Kursgewinne werden getrennt behandelt, weil sie steuerlich unterschiedlich wirken. Kursgewinne werden nur in Höhe der eingestellten Realisierungsquote laufend besteuert; der Rest bleibt stille Reserve und wird erst im Zieljahr belastet. Für Fonds gilt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG: 30 % bei Aktienfonds im Privatvermögen, 80 % von der Körperschaftsteuer und 40 % von der Gewerbesteuer bei der Holding.
Kosten. Die laufenden Mehrkosten der Holding werden voll abgezogen, ohne Steuerwirkung. Das ist bewusst konservativ: Eine reine Beteiligungsholding hat regelmäßig kaum steuerpflichtiges Einkommen, weil ihre Erträge nach § 8b KStG außer Ansatz bleiben. Die Kosten laufen dann in einen Verlustvortrag, der sich erst später oder gar nicht auswirkt.
Schlussausschüttung. Das Holdingvermögen wird im Zieljahr vollständig ausgeschüttet und mit Abgeltungsteuer belastet. Das ist der ungünstigste Fall. Wer das Kapital in der Struktur belässt, spart diesen Schritt – dann ist es aber auch kein Privatvermögen.
Nicht berücksichtigt: Organschaft nach §§ 14 ff. KStG, Zinsschranke, Verlustabzug und § 8c KStG, ausländische Beteiligungen und Hinzurechnungsbesteuerung, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug der Holding, Grunderwerbsteuer, steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG, Vorabpauschale nach § 18 InvStG, Geschäftsführergehalt und dessen Angemessenheit, Pensionszusagen, erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Erbschaft- und Schenkungsteuer.
| Sachverhalt | Fundstelle |
|---|---|
| Bezüge aus Beteiligungen bleiben außer Ansatz | § 8b Abs. 1 KStG |
| Mindestbeteiligung 10 % zu Beginn des Kalenderjahres | § 8b Abs. 4 Satz 1 und 6 KStG |
| 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe | § 8b Abs. 5 KStG |
| Veräußerungsgewinne außer Ansatz, ohne Quote und Haltefrist | § 8b Abs. 2 KStG |
| 5 % nicht abziehbar beim Veräußerungsgewinn | § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG |
| Gewerbesteuerliche Schachtelkürzung ab 15 % | § 9 Nr. 2a GewStG |
| Hinzurechnung, wenn die Schachtelkürzung nicht greift | § 8 Nr. 5 GewStG |
| Körperschaftsteuersatz 15 % bis 2027, dann Absenkung auf 10 % ab 2032 | § 23 Abs. 1 KStG |
| Abgeltungsteuer und Minderung bei Kirchensteuer | § 32d Abs. 1 EStG |
| Sparer-Pauschbetrag 1.000 € | § 20 Abs. 9 EStG |
| Teileinkünfteverfahren beim Anteilsverkauf ab 1 % | § 17 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG |
| Freibetrag 9.060 €, abschmelzend ab 36.100 € | § 17 Abs. 3 EStG |
| Teilfreistellung bei Investmentfonds | § 20 Abs. 1 InvStG |
| Qualifizierter Anteilstausch | § 21 UmwStG |
| Einbringungsgewinn II, Siebtelregelung | § 22 Abs. 2 UmwStG |
| Erhöhung der Anschaffungskosten um den Einbringungsgewinn | § 22 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 UmwStG |
| Jährlicher Nachweis bis zum 31. Mai | § 22 Abs. 3 UmwStG |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG |
Wir schicken Ihnen die vollständige Auswertung: Verlauf, Break-even, Belastung beim Zufluss, Exit-Rechnung und die Punkte, die wir uns in Ihrem Fall genauer ansehen würden. Kein Newsletter, keine Weitergabe.
Ehrlich beraten
Die Holding ist kein Selbstläufer. Wer die Schwellen kennt, spart sich die teure Korrektur.
| Voraussetzung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Mindestens 10 % für die Körperschaftsteuer | Die Beteiligung muss zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Wird eine Beteiligung von mindestens 10 % im laufenden Jahr erworben, gilt sie nach Satz 6 als zu Beginn des Jahres erworben. Darunter sind Dividenden in der Holding voll steuerpflichtig. |
| Mindestens 15 % für die Gewerbesteuer | Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG greift erst ab 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Zwischen 10 % und 15 % bleibt die Körperschaftsteuer günstig, die Gewerbesteuer aber fällt in voller Höhe an. Das ist die am häufigsten übersehene Schwelle im ganzen Themenfeld. |
| Thesaurierung statt Konsum | Der Vorteil entsteht ausschließlich auf dem Teil, der in der Struktur bleibt. Wer den Gewinn laufend privat verbraucht, zahlt dieselbe Abgeltungsteuer wie ohne Holding – nur zusätzlich die Kosten der zweiten Gesellschaft. |
| Zeit | Bei nachträglicher Einbringung bindet die Sperrfrist des § 22 UmwStG sieben Jahre. Bei einer Neugründung mit Holding von Anfang an gibt es diese Frist nicht. Deshalb gehört die Strukturfrage vor den Beginn der operativen Tätigkeit, nicht vor den Verkauf. |
Abgrenzung
Damit klar ist, wo die Modellrechnung endet und die Beratung anfängt.
Andere Rechtsfolgen, andere Fristen, andere Kosten. Die Zahlen dieses Rechners lassen sich nicht übertragen.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG folgt eigenen Regeln und verträgt sich mit einer Beteiligungsholding nur unter engen Voraussetzungen.
Der Gehaltsmix ist oft der wirksamere Hebel als die Struktur – er wird hier bewusst nicht mitgerechnet, weil er individuell ist.
Der Verkaufspreis im Rechner ist eine Annahme, keine Bewertung. Und § 6 AStG kann bei einem Umzug ins Ausland alles überlagern.
Kritischer Prüfpunkt
Eine Holding, die sieben Jahre vor dem Verkauf steht, macht den Exit fast steuerfrei. Dieselbe Holding, drei Jahre vor dem Verkauf aufgesetzt, verteuert ihn.
Der Grund ist die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG. Wer bestehende Anteile steuerneutral einbringt, erkauft sich den Buchwertansatz mit einer siebenjährigen Bindung. Verkauft die Holding innerhalb dieser Frist, wird der Einbringungsgewinn II rückwirkend im Einbringungsjahr versteuert – gemindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr, aber eben nur um ein Siebtel.
Die praktische Konsequenz ist unbequem: Der beste Zeitpunkt für die Strukturfrage liegt vor dem Beginn der operativen Tätigkeit. Der zweitbeste liegt sieben Jahre vor dem Verkauf. Wer beim Kaufangebot anruft, kann meist nur noch verwalten, was nicht mehr zu gestalten ist.

Liegt die Beteiligung sicher über 15 %, und zwar zu Beginn des Erhebungszeitraums? Ein Anteilsverkauf im Januar kann die Kürzung für das ganze Jahr kosten.
Sieben Jahre, jährlich zum 31. Mai. Das gehört in eine Fristenkontrolle, nicht in den Kalender des Gesellschafters.
Ein Angebot mit Signing im laufenden Jahr kann durch eine Verschiebung um wenige Monate über die Frist gerettet werden. Das ist die günstigste Gestaltung überhaupt – wenn sie rechtzeitig auffällt.
Für wen
Gegliedert nach Situation, nicht nach Branche. Die Branche ändert an der Rechnung wenig.
Fall 1
Handwerks- oder Handels-GmbH mit 200.000 bis 400.000 € Gewinn, privater Bedarf um 70.000 €. Hier trägt die Struktur sich in der Regel – entscheidend ist, ob der Überschuss dauerhaft anfällt oder nur in einem guten Jahr.
Fall 2
Der klassische Fall für die 15-Prozent-Grenze. Bei drei Gesellschaftern zu je einem Drittel unproblematisch, bei acht Gesellschaftern nicht mehr. Vor der Gründung rechnen, nicht danach.
Fall 3
Die schwierigste Konstellation. Die Struktur kommt zu spät für den vollen Vorteil, kann aber je nach Kaufpreis trotzdem lohnen – oder eben nicht. Genau das rechnet der Rechner aus.
Fall 4
Dividendenstarke Einzelaktien unter 10 % sind in der Holding teurer als privat, wachstumsorientierte Werte und Aktienfonds deutlich günstiger. Rohstoff-ETC gehören steuerlich ins Privatvermögen.

Häufige Fragen
Nicht ab einem bestimmten Gewinn, sondern ab einem bestimmten Überschuss. Entscheidend ist der Teil des Gewinns, den Sie dauerhaft nicht privat brauchen. Liegt er bei 50.000 € im Jahr und bleibt er über zehn Jahre und mehr in der Struktur, trägt sich eine zweite Gesellschaft in aller Regel. Liegt er bei 10.000 €, fressen die laufenden Kosten den Vorteil auf.
Weil § 8b Abs. 1 KStG Bezüge aus Beteiligungen bei der Einkommensermittlung außer Ansatz lässt. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten allerdings 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Nur auf diese 5 % fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an – das ergibt eine effektive Belastung im Bereich von einem bis anderthalb Prozent.
Der Satz sinkt nach § 23 Abs. 1 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich um einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % ab 2032. Für die Holding wirkt das an zwei Stellen: die Belastung der 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben sinkt, und bei einer Beteiligung unter 10 % sinkt die volle Belastung deutlich. Für die operative Gesellschaft bedeutet es schlicht mehr ausschüttbaren Gewinn. Vergleichsrechner, die über zwanzig Jahre mit festen 15 % rechnen, liegen ab 2028 daneben.
Weil Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterschiedliche Schwellen kennen. § 8b Abs. 4 KStG verlangt 10 %, § 9 Nr. 2a GewStG dagegen 15 %. Liegt die Beteiligung dazwischen, bleibt die Körperschaftsteuer günstig, die Gewerbesteuer fällt aber über § 8 Nr. 5 GewStG in voller Höhe an. Aus rund einem Prozent werden dann schnell rund fünfzehn.
Dann greift die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 KStG: Dividenden sind in der Holding voll steuerpflichtig und damit teurer als im Privatvermögen. Veräußerungsgewinne bleiben dagegen auch bei Streubesitz zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Für ein Depot heißt das: Wachstumswerte mit geplanter Realisierung passen in die Holding, dividendenstarke Kleinbeteiligungen eher nicht.
Sieben Jahre ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Verkauft die Holding früher, entsteht der Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG, gemindert um ein Siebtel für jedes bereits abgelaufene Zeitjahr. Bei einer Neugründung, bei der die Holding die operative Gesellschaft von Anfang an hält, gibt es diese Frist nicht.
Er entspricht dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt abzüglich der Anschaffungskosten, gekürzt um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr. Versteuert wird er beim Einbringenden im Jahr der Einbringung, also rückwirkend, nach dem Teileinkünfteverfahren. Immerhin: Der versteuerte Betrag erhöht die Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 2 Satz 4 und § 23 Abs. 2 UmwStG), so dass ein Teil der Belastung über den geringeren Veräußerungsgewinn der Holding zurückkommt.
Weil § 22 Abs. 3 UmwStG den Nachweis zur Bedingung macht. Bleibt er aus, gilt die Sperrfrist als verletzt – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich etwas veräußert wurde. Die Folge ist dieselbe wie bei einem Verkauf: rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns. Das ist der teuerste rein formale Fehler in diesem Themenfeld und in der Praxis leider kein Einzelfall.
Realistisch sind für die zweite Gesellschaft ein Jahresabschluss, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung, die Offenlegung im Unternehmensregister und laufende Beratung. Im Rechner sind 2.500 € pro Jahr voreingestellt und einmalig 12.000 € für Notar, Registereintrag, Bewertung und Gestaltung. Beide Werte lassen sich im Profi-Modus anpassen. Wichtig: Diese Kosten wirken sich steuerlich meist nicht aus, weil die Holding kaum steuerpflichtiges Einkommen hat.
Über ein Darlehen der Holding an den Gesellschafter – das ist zulässig und in der Praxis der wichtigste Liquiditätsweg. Es muss aber dem Fremdvergleich standhalten: schriftlicher Vertrag, marktüblicher Zins, Sicherheiten, tatsächliche Tilgung. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, die auf beiden Ebenen besteuert wird. Ein Darlehen ohne Rückzahlungsabsicht ist keine Gestaltung, sondern ein Risiko.
Ja. Steuerlich ist es bei Aktienfonds sogar günstiger als privat: Die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG beträgt für Körperschaften 80 % bei der Körperschaftsteuer und 40 % bei der Gewerbesteuer, im Privatvermögen dagegen nur 30 %. Vorsicht bei Rohstoff-ETC: Sie sind rechtlich Schuldverschreibungen, es gibt weder Teilfreistellung noch § 8b KStG, und die Belastung liegt über der Abgeltungsteuer.
Sehr viel, sobald ein Depot dazukommt. Wertpapiere und Finanzmittel zählen nach § 13b Abs. 4 Nr. 4 und 5 ErbStG grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Übersteigt dieses 90 % des Werts, entfällt die Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig. Wer die Struktur als Vermögenstresor aufbaut und später übertragen will, kann bei der Erbschaftsteuer mehr verlieren, als die Holding je an Ertragsteuer gespart hat. Dieser Rechner bildet das bewusst nicht ab – die Prüfung gehört in die Einzelfallberatung.
Zusammenarbeit
Wir rechnen Ihren Fall mit Ihren echten Zahlen durch: Quote, Überschuss, geplanter Exit, bestehende Verträge, Immobilien, Betriebsaufspaltung. Ergebnis ist eine Empfehlung mit Zahl – auch dann, wenn sie gegen die Holding ausfällt. Der Einstieg ist ein 30-Minuten-Gespräch zu Ihrer konkreten Frage.
Struktur, Anträge, Abstimmung mit Notar und Bank, Anpassung der Verträge, saubere Dokumentation des Anteilstauschs und des Buchwertantrags. Wir schreiben die Struktur so auf, dass sie einer Betriebsprüfung standhält.
Fristenkontrolle für den jährlichen Nachweis nach § 22 Abs. 3 UmwStG, Überwachung der Beteiligungsquoten zum Jahreswechsel, Begleitung der Anlageentscheidungen und rechtzeitige Vorbereitung des Exits.
Der Rechner zeigt die Größenordnung. Ob Quote, Sperrfrist und Entnahmeplanung in Ihrem Fall zusammenpassen – und ob die Struktur überhaupt die richtige Antwort ist – klären wir im Gespräch. 30 Minuten, konkrete Frage, klare Antwort.
Freie Termine direkt im Kalender – ohne Rückfrage, ohne Warteschleife.
Der Holding-Rechner ist ein unverbindliches Informationsangebot der Steuerkanzlei Brand, Paul-Hartmann-Str. 61, 89522 Heidenheim an der Brenz. Er bildet typisierte Standardfälle ab und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026 einschließlich der bis 2032 gestaffelten Körperschaftsteuersätze nach § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung vom 18. Juli 2025.
© 2026 Steuerkanzlei Brand · Heiko Brand, Steuerberater. Rechenmodell, Texte, Gestaltung und Programmierung sind urheberrechtlich geschützt (§§ 2, 69a UrhG). Kennung HOLD-8B-SKB-2026-A.
telefonische Erreichbarkeit / Öffnungszeiten
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