Brand-Branchen-Briefe Land- und Forstwirtschaft

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Bei der Land- und Fortwirtschaft gelten im Steuerrecht ganz besondere Regelungen. Damit ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zustande kommt ist es weder notwendig, dass er eine Mindestgröße aufweist, noch das zu dem Betrieb Gebäude oder Inventar gehört. Allein die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächennutzung ist ausreichend. Auch das Kriterium der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hier grundsätzlich gegeben. Nämlich durch die Vermarktung der Erzeugnisse oder allein schon durch die Abgabe an Angehörige. 

Um steuerlich künftig von den Vorteilen der Steuervereinfachungen für Land- und Forstwirte zu profitieren ist es wichtig, weitere (gewerbliche) Betriebe zu trennen. (z.B. Weinbauer und Straußenwirtschaft. Teilweise besteht hier sogar die Gefahr einer „Infizierung“ der gewerblichen Tätigkeit auf die gesamten Bereiche.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich neben Liebhaberei insbesondere auch mit den speziellen Regelungen bei der Umsatzsteuer

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